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Vorsorge in der Schweiz, wie geht das?

In der Schweiz kennen wir 3 verschiedene Vorsorgearten.

1. Säule:

Das ist unsere bekannte und bis jetzt bewährte AHV, die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt wird.

Bern, 26.09.2008 - Der Bundesrat hat die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2009 an die Wirtschaftsentwicklung angepasst. Sie werden um 3,2% erhöht. Auch die im Rahmen der Ergänzungsleistungen anzurechnenden Beträge für den Lebensbedarf werden angehoben. Gleichzeitig werden auch die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge angepasst, die u.a. der Festlegung des koordinierten Lohnes dienen. Zudem hat der Bundesrat die Beträge für die Erwerbsersatz- und die Mutterschaftsentschädigung angepasst.
Die minimale Altersrente steigt von 1'105 auf 1'140 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'210 auf 2'280 Franken. Der Betrag, der im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs vorgesehen ist, beträgt neu 18'720 Franken (18'140) pro Jahr für Alleinstehende, 28'080 Franken (27'210) für Ehepaare und 9'780 Franken (9'480) für Waisen. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.


Höhe der Beiträge ab 1. Januar 2009

Der Bundesrat hat auch die Mindestbeiträge und die sinkende Skala der AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende und Personen ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber angepasst. Die untere Grenze der Beitragsskala beträgt neu CHF 9'200.- (8'900), die obere Grenze CHF 54'800.- (53'100). Bei unveränderten Beitragssätzen erhöht sich der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von CHF 445.- auf 460.- Franken jährlich, der Mindestbeitrag der freiwilligen AHV von CHF 740.- auf 764.- Franken und jener der freiwilligen IV von CHF 124.- auf 128.- Franken.

Kosten der Anpassung

Die Anpassung der AHV/IV-Leistungen führt zu Mehrkosten von rund 1319 Millionen Franken (1106 Millionen für die AHV und 213 Millionen für die IV), wovon 297 Millionen zu Lasten des Bundes gehen. Der Bund beteiligt sich zu 19,55 % an den Ausgaben der AHV und zu 37,7 % an jenen der IV. Seit dem Inkrafttreten der Neuordnung des Finanzausgleichs am 1. Januar 2008 leisten die Kantone keinen Finanzierungsanteil mehr an die individuellen Leistungen der AHV und IV (Renten und AHV/IV-Hilflosenentschädigungen). Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 2 Millionen Franken zu Lasten des Bundes, während sich die Ausgaben der Kantone kaum verändern.
Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Da die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2009 um 3,2 % angepasst werden, wird der
Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge der wirtschaftlichen Entwicklung folgend von CHF 23'205.- auf 23'940.- / (CHF 24’360.- ab 2011) (CHF 24’570.- ab 2013) Franken erhöht. Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge (Mindestjahreslohn) steigt auf CHF 20'520.- (19'890) / (CHF 20’880.- ab 2011) (CHF 21’060.- ab 2013). Die Grenzbeträge dienen im Wesentlichen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und den versicherten Lohn ("koordinierter Lohn") zu bestimmen. Um die Koordination zwischen der ersten und der zweiten Säule sicherzustellen, treten auch die Anpassungen in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Anpassung der Erwerbsersatz- und der Mutterschaftsentschädigung

Der Höchstbetrag der EO-Gesamtentschädigung wurde auf CHF 245.- heraufgesetzt. Die letzte Erhöhung fand 1999 mit dem Inkrafttreten der 6. EO-Revision statt. Seither ist der Lohnindex um 14,4 % gestiegen. Wenn die Entwicklung des Lohnindexes seit der letzten Anpassung mindestens 12 % entspricht, werden die EO-Beträge angepasst. Die Heraufsetzung der EO-Leistungen verursacht Kosten von 77 Millionen Franken: 61 Millionen davon gehen an Dienstleistende, 16 Millionen an Bezügerinnen von Mutterschaftsentschädigungen.

Die AHV/IV-Renten werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des Mischindexes angepasst, der dem arithmetischen Mittel zwischen Lohn- und Preisindex entspricht. Die letzte Rentenanpassung erfolgte am 1. Januar 2007. Die Anpassung beruht einerseits auf dem Anstieg des Preisindexes um 2 % (Dez. 2006 - Dez. 2007) sowie des Lohnindexes um 1,6 % (2006 - 2007) und andererseits auf der angenommenen Entwicklung des Preis- und Lohnindexes bis 2008. Für den Preisindex wird ein Anstieg um 2 % angenommen (Dez. '07 - Dez. '08), für den Lohnindex um 1,9 % (2007 - 2008). Auf Grund der Berechnungen auf dieser Basis und mit einer Rundung des Betrages der minimalen Rente auf 5 Franken erlaubt der Mischindex eine Erhöhung der AHV/IV-Leistungen um 3,2 %.

AHV-Rente:
Die schlussendlich ausbezahlte AHV-Rente wird anhand der Beitragsjahre und der Beitragshöhe ermittelt.

Frage:
Ich habe gehört, dass bei der AHV eine Vollrente nicht dasselbe ist wie eine Maximalrente. Ist das wirklich so? Und wenn ja, was ist der Unterschied zwischen voller und maximaler Rente?

In der Bundesverfassung steht, dass die AHV das Existenzminimum sichern soll. Frauen erhalten ab Alter 64 und Männer ab Alter 65 eine ordentliche Rente aus der AHV.
Die Höhe der AHV-Rente ist nach oben und unten begrenzt. Die Maximalrente pro Jahr (CHF Fr. 28'080.-) ist doppelt so hoch wie die Minimalrente (CHF 14'040.-). In der Schweiz erhält knapp die Hälfte aller Rentenbezüger die AHV-Maximalrente.

Die Höhe der AHV-Rente hängt erstens von der ­Anzahl Beitragsjahre und zweitens vom massgebenden durchschnittlichen Jahres­einkommen ab, das man während dieser Zeit erzielt hat. Bezüglich der Beitragsdauer gibt es ein Skalensystem, das von Skala 1 (ein Beitragsjahr) bis zu Skala 44 (maximale Anzahl Beitragsjahre) reicht.

Eine Vollrente – entspricht Rentenskala 44 – erhält nur, wer seit dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Renten­alter jedes Jahr AHV-Beiträge bezahlt hat, also keine Beitragslücken aufweist. Andernfalls gibt es nur eine Teilrente (Rentenskalen 1 bis 43). Jede dieser Skalen weist verschiedene Rentenhöhen auf, wobei es jeweils eine Minimal- und eine Maximalrente gibt.

Anspruch auf die jeweilige Maximalrente haben Rentenbezüger erst ab einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 84'240 und mehr (Stand 2013). Wer über ein solches verfügt und keine Beitragslücken aufweist, hat Anspruch auf die maximale Vollrente von CHF 2'340.- (Einzelpersonen) maximale Vollrente (Ehepaar) CHF 3'510.-.

2. Säule:

Das ist die gesetzlich vorgeschriebene Ergänzung zur AHV, die ebenfalls vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt wird.

3. Säule:

Die dritte Säule ist eine freiwillige - private Vorsorge, die immer mehr auch von den Behörden propagiert wird, weil man feststellt, dass die Menschen immer älter werden und dadurch die gesetzliche Vorsorge in der Regel nicht mehr ausreicht um den gewohnten Standart nach der Pensionierung aufrecht zu erhalten

Bei der 3. Säule gibt es zwei verschiedene Arten der privaten Vorsorge:

Vorsorge 3a:

Die Säule 3a ist die im 1976 eingeführte gebundene Vorsorge. Die gebundene Vorsorge hat den Vorteil, dass erwerbstätige Leute mit 2. Säule die einbezahlten Beiträge bis zu einem Höchstabzug  von maximal CHF 6’365.- / (CHF 6’566.- ab 2009) / (CHF 6’682.- ab 2011) / (CHF 6’739.- ab 2013)an den Steuern abziehen können. = ca. CHF 1’000.- und mehr weniger Steuerbelastung pro Jahr. Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule 20% vom Einkommen bis maximal CHF 31’824.- / (CHF 32’832.- ab 2009) / (CHF 33’408.- ab 2011) / (CHF 33’696.- ab 2013)Die Vorsorge 3a ist in der Regel in verschiedenen Fonds angelegt und wird so vermehrt. Da die Säule 3a gebunden ist, kann das gesparte Vermögen frühestens 5 Jahre vor der Pensionierung ausbezahlt werden. Ausnahmen:

Sie wandern aus, machen sich selbstständig oder kaufen/bauen ein Haus das Sie selbst bewohnen. Bei der Auszahlung wird ein Kapitalleistungssteuer fällig! Diese einmalige Steuer verhält sich progressiv (ansteigend) das bedeutet, je höher das angesparte Kapital umso höher die Steuer. Empfehlung: Mehrere 3a Policen.

Vorsorge 3b:

Die Säule 3b vereint alle Vermögenswerte, die nicht schon in der 1. und 2. Säule sowie in der Säule 3a gebunden sind.
Der
freien Vorsorge – auch als Säule 3b bezeichnet – kann grundsätzlich jede Form der Vermögensbildung zu Vorsorgezwecken zugeordnet werden. Zur Stärkung der Altersvorsorge und zur Absicherung der Lebensrisiken Tod und Erwerbsunfähigkeit bieten jedoch Kombinationen von Fondssparen und Lebensversicherung als leistungsfähige Bausteine der privaten Vorsorge viele Vorteile. Im Gegensatz zur gebundenen Vorsorge profitiert die freie Vorsorge nur im Rahmen von Lebensversicherungen von gewissen Steuervorteilen. Hingegen besteht volle Gestaltungsfreiheit und damit die Möglichkeit, die Leistungen in jedem Fall an individuelle Bedürfnisse anzupassen.

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